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Wissenswertes

Rechtsanwalt Karsten Eckhardt LL.M. (Wibar – Kanzlei für Wirtschafts- und Bankrecht)

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Die neue Wohnimmobilien-Kreditrichtlinie 2016

Der Bundestag hat die neue EU Immobilien-Kreditrichtlinie 2016 umgesetzt. Das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie trat am 21. März 2016 in Kraft. Was beinhaltet die neue Wohnimmobilien-Kreditrichtlinie und das Gesetz zu deren Umsetzung; und was bedeutet dies für den Verbraucher?

Gehört der „Widerrufsjoker“ bald der Geschichte an?

Wurde bis jetzt bei Abschluss eines Darlehensvertrages eine Widerrufsbelehrung fehlerhaft oder gar nicht erteilt, so lief bis zuletzt eine ewige Widerrufsfrist. Kreditgeber belehrten, trotz des Wissens über die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung, nicht nachträglich. Einige Banken handelten dabei, ganz bewusst nach dem Sprichwort: „Schlafende Hunde soll man nicht wecken!“. Nun werden die Kreditinstitute für diese Strategie „belohnt“.

Das Widerrufsrecht erlischt nunmehr unabhängig von der Richtigkeit einer Belehrung spätestens nach einem Jahr und 14 Tagen nach Vertragsschluss. Aber nicht genug damit; die neue zeitliche Begrenzung gilt auch rückwirkend für Altkreditverträge. Das bestehende „ewige“ Widerrufsrecht, erlischt bei diesen Verträgen, spätestens am 21. Juni 2016. Der Gesetzgeber formulierte dazu im neuen Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie: „Drei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes endet dieses Widerrufsrecht“.

Es gilt festzuhalten, dass die Bankenlobby ganze Arbeit geleistet hat. Sie hat es geschafft, trotz Protest der Opposition und von Rechtsexperten, den Gesetzgeber dazu zu bringen, das Widerrufsrecht als zentrales Verbraucherrecht erheblich zu beschränken. Nach unserer Ansicht ein klarer Verstoß gegen geltendes EU-Recht. Die EU Richtlinie 2011/83/EU fordert die Mitgliedsstaaten nämlich dazu auf, ihre Standards bei Vertragswidersprüchen beizubehalten. Der Standard in Deutschland ist nach § 356 Abs. 3 S. 3 BGB, dass bei fehlerhafter oder nicht erfolgter Belehrung, ein unbefristetes Widerrufsrecht besteht.

Vorfälligkeitsentschädigung

Im Vorfeld der Verabschiedung des Gesetzes, wurde über eine Deckelung der Höhe von Vorfälligkeitsentschädigungen diskutiert. Banken verlangen von Kreditnehmern bei Lösung vom Kreditvertrag sehr hohe Entschädigungssummen. Diese Beträge belaufen sich teilweise auf 15 % des gesamten Darlehensbetrags; ein Höchstwert in Europa. Doch der Gesetzgeber hat von der Möglichkeit einer Deckelung abgesehen.

Beratungspflicht und Prüfung der Kreditwürdigkeit

Die Banken unterliegen von nun an einer schärferen Pflicht, die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers zu prüfen. Nahmen die Banken die Bonitätsprüfung bisher im eigenen Interesse wahr, besteht nunmehr eine rechtliche Verpflichtung gegenüber dem Kunden. Außerdem unterliegt der Kreditgeber einer Beratungspflicht in Fällen, in denen das Konto des Darlehensnehmers dauerhaft und erheblich überzogen wird. Somit werden diese Pflichten zu zentralen Pflichten für Darlehensgeber.
Verstößt der Kreditgeber gegen diese Pflichten, so führt dies nach dem neuen § 505d BGB zu einer Senkung der Vertragszinsen und zu einem vorfälligkeitsentschädigungsfreien Kündigungsrecht des Darlehensnehmers.

Vorvertragliche Informationspflichten und Beratungspflichten des Darlehensgebers

Im Bereich der vorvertraglichen Informationspflichten für Darlehensgeber ergeben sich weitere Änderungen. Bei Immobiliendarlehen sind die Darlehensgeber künftig verpflichtet, vorvertragliche Informationen unverzüglich zu erteilen (und nicht mehr nur rechtzeitig vor Abschluss des Vertrags). Diese Informationen sind dem Darlehensnehmer auf einem standardisiertem Merkblatt zu überreichen (ESIS-Merkblatt).
Ferner hat der Darlehensgeber künftig den Darlehensnehmer konkreter zu beraten. Der Darlehensgeber muss sich aber davor über den Bedarf, die persönliche und finanzielle Situation sowie die Präferenzen und Ziele des Darlehensnehmers informieren. Der Berater hat dem Darlehensnehmer geeignete Produkte zu empfehlen oder von diesen abzuraten (§ 511 BGB). Diese Empfehlungen sind sodann dem Darlehensnehmer bereitzustellen. So kann der Beweis über fehlerhafte Beratungen einfacher geführt werden.
Bevor Beratungsleistungen erbracht werden, muss der Darlehensgeber zudem den Darlehensnehmer über zahlreiche Einzelheiten gemäß Art. 247 § 18 EGBGB informieren.

Umwandlungsrecht von Fremdwährungsdarlehen

Künftig können Darlehensnehmer ihr Fremdwährungsdarlehen in die Landeswährung umwandeln, wenn die verbleibende Gesamtbelastung mehr als 20% höher ist als in Relation zum ursprünglichen Wechselkurs.

Sachkundenachweis für Immobiliendarlehensvermittler

Vermittler von Immobiliendarlehen müssen ab dem 21. März 2016 besondere Voraussetzungen erfüllen, um eine Erlaubnis zur Vermittlung zu erhalten (§ 34i GewO). Sie werden vor Erteilung der Erlaubnis auf ihre Zuverlässigkeit, auf geordnete Vermögensverhältnisse, auf das Besitzen einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung und auf ihre Sachkunde geprüft. Wer eine seit dem 21.März 2011 ununterbrochene Tätigkeit nachweisen kann, ist von der Sachkundeprüfung befreit. Auch müssen sich Vermittler und ihre Angestellten in ein Vermittlerregister eintragen lassen.

Jetzt handeln!

Für Altkreditnehmer bedeutet das neue Gesetz, dass sie sofort handeln und ihre ungünstigen Kreditverträge auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung überprüfen lassen sollten. Selbiges gilt für die Rückforderung von gezahlten Vorfälligkeitsentschädigungen bei in der Vergangenheit vorzeitig zurückgezahlten Darlehen.

Auch Sparkassen Widerrufsbelehrungen aus den Jahren 2011 und 2012 laut OLG München unwirksam

1. Fehler in der Widerrufsbelehrung

Erfolgt die Widerrufsbelehrung in einem Darlehensvertrag nicht ordnungsgemäß und wird sie auch nicht nachgeholt, so beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen; es entsteht grundsätzlich ein „ewiges Widerrufsrecht“.

Dies bestätigt nun auch eine Entscheidung des OLG München. Es hat mit Urteil vom 21.05.2015 (Az. 17 U 334/15), eine von den Sparkassen in den Jahren 2011 und 2012 oft verwendete Widerrufsbelehrung als unwirksam beurteilt.

Das OLG hat in seiner Entscheidung zwei Fehler in der Muster-Widerrufsbelehrung des Sparkassenverbandes gerügt.

Der erste Fehler lag darin, dass der Fristbeginn für den Darlehensnehmer nicht eindeutig erkennbar war. Die Belehrung enthielt folgenden Satz:

„Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat."

Dieser Satz gibt nicht eindeutig an, welche Pflichtangaben der Darlehensnehmer genau erhalten haben muss, damit die Frist zum Widerruf zu laufen beginnt. Die notwendigen Pflichtangaben sind laut OLG München in diesem Satz „lediglich teilweise“ angegeben. Dies macht die Widerrufsbelehrung fehlerhaft und damit angreifbar.

Der zweite Fehler war, dass keine ausreichende deutliche Hervorhebung der Widerrufsbelehrung gegenüber den übrigen vertraglichen Informationen erfolgte.

Die Widerrufsbelehrung wurde in den von der Sparkasse zwischen 2011 und 2012 benutzten Widerrufsbelehrungen nicht eindeutig hervorgehoben. Sie war lediglich in den Bedingungen des Darlehensvertrags als Ziffer eingefügt. Zwar waren dabei die betroffenen Ziffern mit einem schwarzen Kasten umrandet, jedoch der Text nicht besonders hervorgehoben. Daher liegt hierin nach Ansicht des OLG ein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot.

2. Folge

Diese „Fehler“ machen die Widerrufsbelehrungen laut OLG München unwirksam. Anders hatte etwa das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 17.04.2015 (Az. I-17 U 127/14) entschieden.

Zudem ist es interessant, dass die von den Banken oft aufgeworfene Frage der Verwirkung wieder unbeachtet blieb und somit die Verbraucherrechte weiterhin gestützt werden. Der Darlehensnehmer durfte in dem vom OLG entschiedenen Fall, sogar seinen Darlehensvertrag noch widerrufen, nachdem er diesen bereits fast ein Jahr zuvor gekündigt hatte. Daher können auch weiterhin bereits entrichtete Vorfälligkeitsentschädigungen herausgefordert werden.

Diese fehlerhaften Widerrufsbelehrungen stammen vom Sparkassenverband und waren daher als Musterbelehrung unter den Sparkassen weit verbreitet. Für Verbraucher bedeutet diese Entscheidung, dass die Erfolgsaussichten für den Widerruf von Darlehensverträgen der Sparkassen auch von 2011 und 2012 gestiegen sind.

„Widerrufsjoker“ greift auch bei Lebens- und Rentenversicherungen

So mancher Versicherter möchte seine Lebens- oder Rentenversicherung loswerden. Doch oft stellt sich dieses Vorhaben als eine schwierige Angelegenheit heraus. Der „Widerrufsjoker“ eilt aber auch hier zur Hilfe. Nun hat der BGH entschieden und konkretisiert wie die Rückabwicklung der Verträge zu erfolgen hat und welche Posten die Versicherten zurückerhalten. Betroffen vom Widerrufsrecht sind Versicherungsverträge, die zwischen 1994 und 2008 nach dem Policen-Modell abgeschlossen wurden. In diesen Jahren blühte der Markt für Lebens- und Rentenversicherungen förmlich auf.

1. Was ist das Policen-Modell?

Bei dem Policen-Modell erhielt der Kunde sämtliche Unterlagen, darunter auch die Widerrufsbelehrung erst mit dem Versicherungsschein. Ab dann galt der Versicherungsvertrag als abgeschlossen. Mit dem Erhalt der Unterlagen hatte der Kunde auch die Möglichkeit innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen. Aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs wurde dieses Modell des Vertragsabschlusses aber 2008 gekippt. Der Kunde muss bereits bei Vertragsschluss über sein Widerrufsrecht belehrt werden und alle Unterlagen bekommen. Hat der Kunde die Belehrung nicht schon bei Vertragsschluss erhalten, so kann er auch noch nach Jahren widerrufen (BGH, Urteile vom 07. Mai 2014, Az. IV ZR 76/11 und 19. November 2014, Az. IV ZR 329/14). Laut Verbraucherschützern sind ca. 40 Prozent der damals abgeschlossenen Verträge betroffen und daher fehlerhaft.

2. Was steht Ihnen zu?

Bei einem Widerspruch des Versicherungsvertrages erhalten Sie grundsätzlich sämtliche einbezahlten Beträge zurück. Der BGH entschied am 29. Juli 2015 (Urteile: Az. IV ZR 384/14 und IV ZR 448/14), dass die Versicherungen neben den vom Kunden gezahlten Beiträgen, auch die bezahlten Abschlussprovisionen und Verwaltungskosten erstatten müssen. Diese Posten darf die Versicherung, weil sie unabhängig vom konkreten Vertrag entstehen, bei der Rückabwicklung nicht anrechnen. Zudem erhalten Sie als Versicherte auch eine angemessene Nutzungsentschädigung für entgangene Zinsgewinne und sonstige gezogene Nutzungen. Als widerrufender Kunde müssen Sie sich lediglich bereits erhaltene Auszahlungen, den bis zum Widerruf genossenen Versicherungsschutz, sowie die Kapitalertragssteuer samt Solidaritätszuschlag anrechnen lassen. Wie hoch der Wert eines genossenen Versicherungsschutzes ist, kommt auf den Einzelfall an. So kann etwa bei einer klassischen Lebensversicherung, bei der ein Todesfall mitversichert wurde, ein Risikobetrag in Höhe von ca. 5 bis 7 Prozent angerechnet werden. Weitere Abzüge gestattet der BGH dennoch nicht.

3. Fazit

Die jetzigen und die im Jahre 2014 ergangenen Entscheidungen des BGH haben den Verbraucherschutz und deren Rechte bei einer Rückabwicklung weiterhin deutlich gestärkt. Damit ist der Widerruf noch erfolgsversprechender als je zuvor geworden und eröffnet den Versicherungsnehmern den Weg zur Loslösung von unattraktiven Verträgen. So können auch etwa Verträge, die bereits gekündigt wurden unter Umständen widerrufen werden, um so die noch nicht zurückgezahlten Provisionen und Verwaltungskosten zurückzubekommen.

Neuerungen in der Geldwäschebekämpfung – Prävention lohnt

Laut Schätzungen beläuft sich die gewaschene Geldmenge durchschnittlich auf 3,5 % des weltweiten BIP, allein in Deutschland werden demnach jedes Jahr 60 Mrd. Euro „reingewaschen“. Die Bekämpfung der Geldwäsche rückt daher immer mehr in den Fokus der internationalen sowie auch nationalen Behörden. Nach der Einführungszeit der neuen Gesetze, wie bereits in einem anderen Aufsatz berichtet, werden nun weitere Verschärfungen durch die EU und den deutschen Gesetzgeber vorgenommen.

1. Welche Neuerungen treten ein?

Zunächst wird das Verzeichnis der Verstöße erweitert und Sanktionsmöglichkeiten kommen hinzu. Die Identifizierungsschwelle wird nunmehr auf Bargeldannahmen in Höhe von 10.000 € abgesenkt, womit die Notwendigkeit der Vornahme von Identifizierungen von Kunden deutlich zunehmen wird. Auch die Informationspflichten werden erweitert. Im Ergebnis bedeutet das, dass Sie als Güterhändler stärker zu internen Sicherungsmaßnahmen verpflichtet sind. Es sind, aufgrund der nun niedrigeren Identifizierungsschwelle mehr Risikoanalysen und Risikobewertungen notwendig, deren Bestehen auch intensiver kontrolliert wird. Die Schulung von Mitarbeitern wird vor allem für Güterhändler wie Autohändler oder Edelmetallhändler unausweichlich; denn nicht selten geht es bei ihren Geschäftsbeziehungen um mehrere tausend Euro. So sind Sie verpflichtet sowohl kundenbezogene als auch geschäftsbezogene Sicherungssysteme zu entwickeln und regelmäßige Kontrollen in Ihrem Unternehmen durchzuführen. Auch Ihre Mitarbeiter müssen intensiver informiert, unterrichtet und kontrolliert werden. Zudem werden alle juristischen Personen dazu verpflichtet, Angaben zu ihren Eigentumsverhältnissen in einem zentralen Register aufzubewahren, um den Behörden, den Verpflichteten und anderen berechtigten Personen (auch Journalisten und somit der Öffentlichkeit) die Kontrolle und Überprüfung zu erleichtern.

Was darf die SCHUFA?

Was wird gemeldet?

Die SCHUFA Holding AG (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) ist eine Wirtschaftsauskunftei, die personenbezogene Daten von mittlerweile 66 Millionen Menschen sammelt, die für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit dieser Personen relevant sein können. Diese Daten erhält sie von ihren rund 9.000 Vertragspartnern (Banken, Bausparkassen, Versicherungen, Kaufhäuser, Telekommunikationsanbieter,…) und aus Einträgen in öffentlichen Verzeichnissen und amtlichen Bekanntmachungen (etwa öffentliche Schuldnerverzeichnisse). Außerdem erstellt sie sogenannte Scorewerte, die angeben, mit welcher Wahrscheinlichkeit eine Person in der Zukunft vertragstreu handeln wird. Mit Hilfe dieser Mittel wird die Bonitätsprüfung des Einzelnen durch die Unternehmen erleichtert. Die SCHUFA speichert sowohl positives als auch negatives Vertragsverhalten. Dazu werden Kontaktdaten, Daten über Bankkonten, Kreditkarten, Leasingverträge, Mobilfunkkonten, Versandhandelskonten, Ratenzahlungsgeschäfte, Kredite und Bürgschaften erfasst. Auskünfte über das Vermögen und Einkommen, das Kaufverhalten, den Beruf, den Familienstand, die Nationalität, die Religion, die ethnische Herkunft und politische Einstellungen werden hingegen nicht aufgezeichnet. Zu beachten gilt jedoch, dass die Erfassung und Auswertung von Daten über Personen unter dem Schutz des Bundesdatenschutzgesetzes stehen und daher nur unter strengen Voraussetzungen an die Schufa übermittelt werden (§ 28a BDSG) dürfen. Meist unterschreibt der Verbraucher bei einem Vertragsabschluss die SCHUFA-Klausel in den AGB eines Unternehmens und gibt sich damit einverstanden, dass das Unternehmen Daten über seine Person mit der SCHUFA austauscht.

Was ist der Scorewert?

Anhand des sogenannten Schufa-Kreditscoring-Verfahrens wird ein Scorewert (Wahrscheinlichkeitswert) berechnet, der die Kreditwürdigkeit einer Person angibt. Dabei wird anhand eines statistisch-mathematischen Verfahrens ein Score (Punktezahl/Punktestand) berechnet, der angibt mit welcher Wahrscheinlichkeit der Betroffene seine zukünftigen Verbindlichkeiten vertragsgemäß erfüllen wird. Dieser Wert wird den Unternehmen zur Verfügung gestellt, damit sie die Bonität des Kunden beurteilen können. Es gibt einerseits den allgemeinen Basisscore und andererseits die spezifischen Branchenscores, die dabei helfen sollen, die abweichenden Wahrscheinlichkeiten von vertragsgemäßem Verhalten für verschiedene Handelszweige zu bestimmen. Hierbei werden vertragsgemäßes Verhalten als Positive und nicht vertragsgemäßes Verhalten als Negative Punkte einberechnet, woraus sich dann ein bestimmter Prozentsatz ergibt. Nicht vertragsgemäße Verhalten sind etwa das Vorliegen einer angemahnten, unbestrittenen Forderung, der Missbrauch von Konten oder Kreditkarten, Insolvenzverfahren, gerichtliche Vollstreckungsmaßnahmen. Negativ können sich auch bereits einfache Kreditanfragen des Verbrauchers bei unterschiedlichen Banken auswirken. Bei der Berechnung der Scores werden jedoch nicht die Einkommen und Vermögensverhältnisse einzelner Personen einbezogen, sondern anhand von Vergleichsgruppen abstrakte Prozentsätze für die Wahrscheinlichkeit des vertragsgemäßen Verhaltens einer bestimmten Personengruppe berechnet. Je höher der Wert, desto höher die Zahlungsbereitschaft einer Person, die einer bestimmten Personengruppe zuzuordnen ist. Da es sich aber um eine abstrakte Berechnung handelt, wird der Scorewert oft stark kritisiert, da er nicht aussagekräftig genug für die Kreditwürdigkeit des Einzelnen sei. Ein Anspruch auf die Bekanntgabe der abstrakten Methode der Scorewertberechnung (Scoreformel) besteht laut BGH nicht. Dennoch hat der Scorewert enormen Einfluss auf die Frage ob ein Unternehmen einen Vertrag eingeht, Ratenzahlungen vereinbart oder auf welchen Kredit, mit welchen Zinskonditionen es sich einlässt. Daher ist es auch jedem gestattet, der Schufa die Übermittlung des Scores über seine Person zu untersagen (vgl. AG Hamburg, AZ 9 C 168/01). Jedoch kann der Vertragspartner auf die Einsicht bestehen und ansonsten den Vertragsschluss verweigern.

Fehlerquote

Sowohl bei der Erfassung von Daten als auch bei der Berechnung des Scores können der Schufa Fehler unterlaufen, welche die vermeintliche Kreditwürdigkeit einer Person herabsetzen können. So ist es zum Beispiel für den Scorewert maßgebend, ob in der Schufa nur Anfragen von Kreditkonditionen oder Anfragen zu Krediten eingetragen sind. Auch gibt es gesetzlich vorgeschriebene Zeiten, zu denen bestimmte Einträge gelöscht werden müssen. Kredite etwa, die vollständig zurückgezahlt wurden, müssen nach drei Jahren nach dem Jahr der vollständigen Rückzahlung gelöscht werden. Daten über nicht vertragsgemäß erfolgte Vertragsbeziehungen sind ebenfalls nach drei Jahren nach der Begleichung der Forderung zu entfernen. Laut Studien des Bundesverbraucherschutzministeriums vom Jahre 2009 und der Stiftung Warentest vom Jahre 2010 liegt die Fehlerquote bei 37 %!

Was können Sie gegen falsche Einträge unternehmen?

Gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BDSG hat jeder einen Anspruch auf Auskunft darüber, welche personenbezogenen, insbesondere kreditrelevanten Daten in der Bonitätsauskunft gespeichert sind und welche Daten in die Scorewerte einfließen (BGH Urteil vom 28.01.2014, VI ZR 156/13). Einmal im Jahr besteht ein Recht auf eine kostenlose Datenübersicht. Im Falle eines fehlerhaften oder veralteten Eintrags, haben sie die Möglichkeit bei der Schufa die Löschung, Sperrung oder Berichtigung dieser Daten nach den §§ 33ff. BDSG zu beantragen. Auch können Sie die Berichtigung der Daten von dem für die Eintragung verantwortlichen Vertragspartner der Schufa, etwa einer Bank, verlangen, da eine nicht durch das Bundesdatenschutzgesetz gedeckte Übermittlung von Daten, eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts aus § 823 Abs. 1 BGB darstellt. Das Unternehmen ist verpflichtet, falsche Angaben gegenüber der Schufa zu widerrufen und hat dem Betroffenen gegenüber unter Umständen für die finanziellen Folgen des unrichtigen Eintrags Schadensersatz zu leisten.

Kündigung des Darlehens durch die Bank - Vorfälligkeitsentschädigung?

Worum geht es?

Bei einer vorzeitigen außerordentlichen Kündigung eines Darlehens durch den Darlehensnehmer hat der Darlehensgeber gemäß § 490 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung. Doch wie sieht es aus, wenn das Darlehen durch die Bank gekündigt wird?

Einen Anspruch auf Zahlung eines begrenzten Verzugszinses hat die Bank dann regelmäßig, aber einen zusätzlichen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung (Erfüllungsschaden) hat sie nicht. Unerheblich ist dabei, wer die Kündigung verursacht hat. Grund für die Kündigung durch die Bank kann daher auch ein Zahlungsverzug des Darlehensnehmers sein.


Welche Ansprüche hat die Bank?

Banken versuchen neben dem Verzugszins auch eine Vorfälligkeitsentschädigung zu erlangen und sich hierdurch so zu stellen als ob der Vertrag vollständig erfüllt worden wäre.

Ein solcher Anspruch steht Banken jedoch nicht zu. Nach § 490 Abs. 2 BGB steht der Bank nämlich nur ein Anspruch zu, wenn die Kündigung durch den Darlehensnehmer erfolgte. Eine Entscheidung des obersten Zivilgerichts (BGH) liegt dazu noch nicht vor, aber dies nur weil eine solche im Januar 2013 durch die beklagte Bank verhindert wurde. In der mündlichen Verhandlung äußerte das Gericht seine verbraucherfreundliche Rechtsaufsicht, woraufhin die Bank die Klage anerkannte, um ein wegweisendes Urteil zu verhindern (BGH Anerkenntnisurteil vom 17.01.2013, XI ZR 512/11).

Das BGH teilte hierbei seine Ansicht mit, wonach Banken nicht den Vertragszins, sondern bei Verbraucherdarlehen nur Verzugszinsen von 5 % - Punkten über dem Basiszinssatz und bei Immobiliendarlehen nur 2,5 % - Punkten über dem Basiszinssatz verlangen können. Keinen Anspruch haben sie hingegen auf die Zahlung eines zusätzlichen Vorfälligkeitsentgelts, solange die Bank dieses nicht als konkreten Schaden nachweisen kann. Die Bank müsste, um einen solchen Schaden konkret darzulegen, tiefe Einblicke in ihre Refinanzierung – bezogen auf den konkreten Vertrag - gestatten, was sie ungern machen wird. Daher wird der Schadensnachweis nur in den allerseltensten Fällen gelingen.

Fazit

Wenn Sie bereits eine Vorfälligkeitsentschädigung nach einem bankseitig gekündigten Darlehen geleistet haben, so sollten Sie einen möglichen Rückforderungsanspruch prüfen lassen. Ausdrücklich zu begrüßen ist, dass ein entsprechender Rückforderungsanspruch des Darlehensnehmers mittlerweile auch seitens des OLG Frankfurt 17 U 130/14 bestätigt wird.