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Wissenswertes

Der Bundestag hat die neue EU Immobilien-Kreditrichtlinie 2016 umgesetzt. Das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie trat am 21. März 2016 in Kraft. Was beinhaltet die neue Wohnimmobilien-Kreditrichtlinie und das Gesetz zu deren Umsetzung; und was bedeutet dies für den Verbraucher?

Gehört der „Widerrufsjoker“ bald der Geschichte an?

Wurde bis jetzt bei Abschluss eines Darlehensvertrages eine Widerrufsbelehrung fehlerhaft oder gar nicht erteilt, so lief bis zuletzt eine ewige Widerrufsfrist. Kreditgeber belehrten, trotz des Wissens über die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung, nicht nachträglich. Einige Banken handelten dabei, ganz bewusst nach dem Sprichwort: „Schlafende Hunde soll man nicht wecken!“. Nun werden die Kreditinstitute für diese Strategie „belohnt“.

Das Widerrufsrecht erlischt nunmehr unabhängig von der Richtigkeit einer Belehrung spätestens nach einem Jahr und 14 Tagen nach Vertragsschluss. Aber nicht genug damit; die neue zeitliche Begrenzung gilt auch rückwirkend für Altkreditverträge. Das bestehende „ewige“ Widerrufsrecht, erlischt bei diesen Verträgen, spätestens am 21. Juni 2016. Der Gesetzgeber formulierte dazu im neuen Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie: „Drei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes endet dieses Widerrufsrecht“.

Es gilt festzuhalten, dass die Bankenlobby ganze Arbeit geleistet hat. Sie hat es geschafft, trotz Protest der Opposition und von Rechtsexperten, den Gesetzgeber dazu zu bringen, das Widerrufsrecht als zentrales Verbraucherrecht erheblich zu beschränken. Nach unserer Ansicht ein klarer Verstoß gegen geltendes EU-Recht. Die EU Richtlinie 2011/83/EU fordert die Mitgliedsstaaten nämlich dazu auf, ihre Standards bei Vertragswidersprüchen beizubehalten. Der Standard in Deutschland ist nach § 356 Abs. 3 S. 3 BGB, dass bei fehlerhafter oder nicht erfolgter Belehrung, ein unbefristetes Widerrufsrecht besteht.

Vorfälligkeitsentschädigung

Im Vorfeld der Verabschiedung des Gesetzes, wurde über eine Deckelung der Höhe von Vorfälligkeitsentschädigungen diskutiert. Banken verlangen von Kreditnehmern bei Lösung vom Kreditvertrag sehr hohe Entschädigungssummen. Diese Beträge belaufen sich teilweise auf 15 % des gesamten Darlehensbetrags; ein Höchstwert in Europa. Doch der Gesetzgeber hat von der Möglichkeit einer Deckelung abgesehen.

Beratungspflicht und Prüfung der Kreditwürdigkeit

Die Banken unterliegen von nun an einer schärferen Pflicht, die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers zu prüfen. Nahmen die Banken die Bonitätsprüfung bisher im eigenen Interesse wahr, besteht nunmehr eine rechtliche Verpflichtung gegenüber dem Kunden. Außerdem unterliegt der Kreditgeber einer Beratungspflicht in Fällen, in denen das Konto des Darlehensnehmers dauerhaft und erheblich überzogen wird. Somit werden diese Pflichten zu zentralen Pflichten für Darlehensgeber.
Verstößt der Kreditgeber gegen diese Pflichten, so führt dies nach dem neuen § 505d BGB zu einer Senkung der Vertragszinsen und zu einem vorfälligkeitsentschädigungsfreien Kündigungsrecht des Darlehensnehmers.

Vorvertragliche Informationspflichten und Beratungspflichten des Darlehensgebers

Im Bereich der vorvertraglichen Informationspflichten für Darlehensgeber ergeben sich weitere Änderungen. Bei Immobiliendarlehen sind die Darlehensgeber künftig verpflichtet, vorvertragliche Informationen unverzüglich zu erteilen (und nicht mehr nur rechtzeitig vor Abschluss des Vertrags). Diese Informationen sind dem Darlehensnehmer auf einem standardisiertem Merkblatt zu überreichen (ESIS-Merkblatt).
Ferner hat der Darlehensgeber künftig den Darlehensnehmer konkreter zu beraten. Der Darlehensgeber muss sich aber davor über den Bedarf, die persönliche und finanzielle Situation sowie die Präferenzen und Ziele des Darlehensnehmers informieren. Der Berater hat dem Darlehensnehmer geeignete Produkte zu empfehlen oder von diesen abzuraten (§ 511 BGB). Diese Empfehlungen sind sodann dem Darlehensnehmer bereitzustellen. So kann der Beweis über fehlerhafte Beratungen einfacher geführt werden.
Bevor Beratungsleistungen erbracht werden, muss der Darlehensgeber zudem den Darlehensnehmer über zahlreiche Einzelheiten gemäß Art. 247 § 18 EGBGB informieren.

Umwandlungsrecht von Fremdwährungsdarlehen

Künftig können Darlehensnehmer ihr Fremdwährungsdarlehen in die Landeswährung umwandeln, wenn die verbleibende Gesamtbelastung mehr als 20% höher ist als in Relation zum ursprünglichen Wechselkurs.

Sachkundenachweis für Immobiliendarlehensvermittler

Vermittler von Immobiliendarlehen müssen ab dem 21. März 2016 besondere Voraussetzungen erfüllen, um eine Erlaubnis zur Vermittlung zu erhalten (§ 34i GewO). Sie werden vor Erteilung der Erlaubnis auf ihre Zuverlässigkeit, auf geordnete Vermögensverhältnisse, auf das Besitzen einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung und auf ihre Sachkunde geprüft. Wer eine seit dem 21.März 2011 ununterbrochene Tätigkeit nachweisen kann, ist von der Sachkundeprüfung befreit. Auch müssen sich Vermittler und ihre Angestellten in ein Vermittlerregister eintragen lassen.

Jetzt handeln!

Für Altkreditnehmer bedeutet das neue Gesetz, dass sie sofort handeln und ihre ungünstigen Kreditverträge auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung überprüfen lassen sollten. Selbiges gilt für die Rückforderung von gezahlten Vorfälligkeitsentschädigungen bei in der Vergangenheit vorzeitig zurückgezahlten Darlehen.

So mancher Versicherter möchte seine Lebens- oder Rentenversicherung loswerden. Doch oft stellt sich dieses Vorhaben als eine schwierige Angelegenheit heraus. Der „Widerrufsjoker“ eilt aber auch hier zur Hilfe. Nun hat der BGH entschieden und konkretisiert wie die Rückabwicklung der Verträge zu erfolgen hat und welche Posten die Versicherten zurückerhalten. Betroffen vom Widerrufsrecht sind Versicherungsverträge, die zwischen 1994 und 2008 nach dem Policen-Modell abgeschlossen wurden. In diesen Jahren blühte der Markt für Lebens- und Rentenversicherungen förmlich auf.

1. Was ist das Policen-Modell?

Bei dem Policen-Modell erhielt der Kunde sämtliche Unterlagen, darunter auch die Widerrufsbelehrung erst mit dem Versicherungsschein. Ab dann galt der Versicherungsvertrag als abgeschlossen. Mit dem Erhalt der Unterlagen hatte der Kunde auch die Möglichkeit innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen. Aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs wurde dieses Modell des Vertragsabschlusses aber 2008 gekippt. Der Kunde muss bereits bei Vertragsschluss über sein Widerrufsrecht belehrt werden und alle Unterlagen bekommen. Hat der Kunde die Belehrung nicht schon bei Vertragsschluss erhalten, so kann er auch noch nach Jahren widerrufen (BGH, Urteile vom 07. Mai 2014, Az. IV ZR 76/11 und 19. November 2014, Az. IV ZR 329/14). Laut Verbraucherschützern sind ca. 40 Prozent der damals abgeschlossenen Verträge betroffen und daher fehlerhaft.

2. Was steht Ihnen zu?

Bei einem Widerspruch des Versicherungsvertrages erhalten Sie grundsätzlich sämtliche einbezahlten Beträge zurück. Der BGH entschied am 29. Juli 2015 (Urteile: Az. IV ZR 384/14 und IV ZR 448/14), dass die Versicherungen neben den vom Kunden gezahlten Beiträgen, auch die bezahlten Abschlussprovisionen und Verwaltungskosten erstatten müssen. Diese Posten darf die Versicherung, weil sie unabhängig vom konkreten Vertrag entstehen, bei der Rückabwicklung nicht anrechnen. Zudem erhalten Sie als Versicherte auch eine angemessene Nutzungsentschädigung für entgangene Zinsgewinne und sonstige gezogene Nutzungen. Als widerrufender Kunde müssen Sie sich lediglich bereits erhaltene Auszahlungen, den bis zum Widerruf genossenen Versicherungsschutz, sowie die Kapitalertragssteuer samt Solidaritätszuschlag anrechnen lassen. Wie hoch der Wert eines genossenen Versicherungsschutzes ist, kommt auf den Einzelfall an. So kann etwa bei einer klassischen Lebensversicherung, bei der ein Todesfall mitversichert wurde, ein Risikobetrag in Höhe von ca. 5 bis 7 Prozent angerechnet werden. Weitere Abzüge gestattet der BGH dennoch nicht.

3. Fazit

Die jetzigen und die im Jahre 2014 ergangenen Entscheidungen des BGH haben den Verbraucherschutz und deren Rechte bei einer Rückabwicklung weiterhin deutlich gestärkt. Damit ist der Widerruf noch erfolgsversprechender als je zuvor geworden und eröffnet den Versicherungsnehmern den Weg zur Loslösung von unattraktiven Verträgen. So können auch etwa Verträge, die bereits gekündigt wurden unter Umständen widerrufen werden, um so die noch nicht zurückgezahlten Provisionen und Verwaltungskosten zurückzubekommen.

Laut Schätzungen beläuft sich die gewaschene Geldmenge durchschnittlich auf 3,5 % des weltweiten BIP, allein in Deutschland werden demnach jedes Jahr 60 Mrd. Euro „reingewaschen“. Die Bekämpfung der Geldwäsche rückt daher immer mehr in den Fokus der internationalen sowie auch nationalen Behörden. Nach der Einführungszeit der neuen Gesetze, wie bereits in einem anderen Aufsatz berichtet, werden nun weitere Verschärfungen durch die EU und den deutschen Gesetzgeber vorgenommen.

1. Welche Neuerungen treten ein?

Zunächst wird das Verzeichnis der Verstöße erweitert und Sanktionsmöglichkeiten kommen hinzu. Die Identifizierungsschwelle wird nunmehr auf Bargeldannahmen in Höhe von 10.000 € abgesenkt, womit die Notwendigkeit der Vornahme von Identifizierungen von Kunden deutlich zunehmen wird. Auch die Informationspflichten werden erweitert. Im Ergebnis bedeutet das, dass Sie als Güterhändler stärker zu internen Sicherungsmaßnahmen verpflichtet sind. Es sind, aufgrund der nun niedrigeren Identifizierungsschwelle mehr Risikoanalysen und Risikobewertungen notwendig, deren Bestehen auch intensiver kontrolliert wird. Die Schulung von Mitarbeitern wird vor allem für Güterhändler wie Autohändler oder Edelmetallhändler unausweichlich; denn nicht selten geht es bei ihren Geschäftsbeziehungen um mehrere tausend Euro. So sind Sie verpflichtet sowohl kundenbezogene als auch geschäftsbezogene Sicherungssysteme zu entwickeln und regelmäßige Kontrollen in Ihrem Unternehmen durchzuführen. Auch Ihre Mitarbeiter müssen intensiver informiert, unterrichtet und kontrolliert werden. Zudem werden alle juristischen Personen dazu verpflichtet, Angaben zu ihren Eigentumsverhältnissen in einem zentralen Register aufzubewahren, um den Behörden, den Verpflichteten und anderen berechtigten Personen (auch Journalisten und somit der Öffentlichkeit) die Kontrolle und Überprüfung zu erleichtern.

2. Folgen eines Verstoßes

Der Verstoß gegen eine Auflage wird in Zukunft strikter geahndet und mit härteren Folgen bestraft. So werden Länder und der Bund Verstöße gegen das Geldwäschegesetz veröffentlichen und die Sanktionen damit öffentlichkeitswirksam verschärfen. Damit besteht eine große Gefahr für den „Ruf“ einer Firma, wenn sie einmal, auch wenn ungewollt, in eine „Falle“ tappt. Vor allem drohen höhere wirtschaftliche Nachteile. Zudem werden die Meldepflichten der Behörden untereinander erweitert. Die Finanzbehörden sind künftig verpflichtet schon bei Verdachtsmomenten unverzüglich die zuständigen Behörden zu informieren. Bei Verstößen drohen Bußgelder bis zu 100.000 €, im Einzelfall sollen diese aber deutlich höher ausfallen, angedacht sind zwischen 1 Mio. und 5 Mio. Euro Ordnungsgeld. Zudem wird nicht nur die Ware beschlagnahmt und dem Händler nicht zurückgegeben, sondern auch der erlangte Kaufpreis für die Ware wird von den Behörden eingezogen. Im Extremfall droht sogar die Untersagung der Tätigkeit als Händler.

3. Wann liegt ein Verstoß vor?

Auch der Regelungsbereich der Verstöße wird erweitert. So liegt künftig schon bereits bei fehlenden betriebsbezogenen oder kundenbezogenen Sicherungssystemen ein Verstoß vor. Auch werden fehlende Schulungen von Beschäftigten geahndet, womit die Schulung von Mitarbeitern zur „Pflicht“ wird. So muss die Identifizierung des Vertragspartners bei Annahme von Bargeld in einer vorgeschriebenen Weise rechtzeitig vorgenommen und aufgezeichnet werden, welche dann kontrolliert werden. Auch sind Sie verpflichtet, die Durchführung von Prüfungen durch die Behörden und den Zutritt zu Geschäftsräumen und Unterlagen zu dulden.

Künftig liegt der Fokus der Behörden nicht mehr nur auf der Information und Aufklärung von Unternehmen, sondern vielmehr auf Folgekontrollen und Ahndungen.

Analyse der konkreten Situation im Unternehmen, Erstellung einer professionellen Gefährdungsanalyse und eines Sicherungssystems, sowie die Mitarbeiterschulung sind Maßnahmen, die Ihr Unternehmen vor Verstößen gegen die neuen Geldwäschevorschriften schützen. Daher sagen wir „Prävention lohnt“ und stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Verfügung.

Was wird gemeldet?

Die SCHUFA Holding AG (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) ist eine Wirtschaftsauskunftei, die personenbezogene Daten von mittlerweile 66 Millionen Menschen sammelt, die für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit dieser Personen relevant sein können. Diese Daten erhält sie von ihren rund 9.000 Vertragspartnern (Banken, Bausparkassen, Versicherungen, Kaufhäuser, Telekommunikationsanbieter,…) und aus Einträgen in öffentlichen Verzeichnissen und amtlichen Bekanntmachungen (etwa öffentliche Schuldnerverzeichnisse). Außerdem erstellt sie sogenannte Scorewerte, die angeben, mit welcher Wahrscheinlichkeit eine Person in der Zukunft vertragstreu handeln wird. Mit Hilfe dieser Mittel wird die Bonitätsprüfung des Einzelnen durch die Unternehmen erleichtert. Die SCHUFA speichert sowohl positives als auch negatives Vertragsverhalten. Dazu werden Kontaktdaten, Daten über Bankkonten, Kreditkarten, Leasingverträge, Mobilfunkkonten, Versandhandelskonten, Ratenzahlungsgeschäfte, Kredite und Bürgschaften erfasst. Auskünfte über das Vermögen und Einkommen, das Kaufverhalten, den Beruf, den Familienstand, die Nationalität, die Religion, die ethnische Herkunft und politische Einstellungen werden hingegen nicht aufgezeichnet. Zu beachten gilt jedoch, dass die Erfassung und Auswertung von Daten über Personen unter dem Schutz des Bundesdatenschutzgesetzes stehen und daher nur unter strengen Voraussetzungen an die Schufa übermittelt werden (§ 28a BDSG) dürfen. Meist unterschreibt der Verbraucher bei einem Vertragsabschluss die SCHUFA-Klausel in den AGB eines Unternehmens und gibt sich damit einverstanden, dass das Unternehmen Daten über seine Person mit der SCHUFA austauscht.

Was ist der Scorewert?

Anhand des sogenannten Schufa-Kreditscoring-Verfahrens wird ein Scorewert (Wahrscheinlichkeitswert) berechnet, der die Kreditwürdigkeit einer Person angibt. Dabei wird anhand eines statistisch-mathematischen Verfahrens ein Score (Punktezahl/Punktestand) berechnet, der angibt mit welcher Wahrscheinlichkeit der Betroffene seine zukünftigen Verbindlichkeiten vertragsgemäß erfüllen wird. Dieser Wert wird den Unternehmen zur Verfügung gestellt, damit sie die Bonität des Kunden beurteilen können. Es gibt einerseits den allgemeinen Basisscore und andererseits die spezifischen Branchenscores, die dabei helfen sollen, die abweichenden Wahrscheinlichkeiten von vertragsgemäßem Verhalten für verschiedene Handelszweige zu bestimmen. Hierbei werden vertragsgemäßes Verhalten als Positive und nicht vertragsgemäßes Verhalten als Negative Punkte einberechnet, woraus sich dann ein bestimmter Prozentsatz ergibt. Nicht vertragsgemäße Verhalten sind etwa das Vorliegen einer angemahnten, unbestrittenen Forderung, der Missbrauch von Konten oder Kreditkarten, Insolvenzverfahren, gerichtliche Vollstreckungsmaßnahmen. Negativ können sich auch bereits einfache Kreditanfragen des Verbrauchers bei unterschiedlichen Banken auswirken. Bei der Berechnung der Scores werden jedoch nicht die Einkommen und Vermögensverhältnisse einzelner Personen einbezogen, sondern anhand von Vergleichsgruppen abstrakte Prozentsätze für die Wahrscheinlichkeit des vertragsgemäßen Verhaltens einer bestimmten Personengruppe berechnet. Je höher der Wert, desto höher die Zahlungsbereitschaft einer Person, die einer bestimmten Personengruppe zuzuordnen ist. Da es sich aber um eine abstrakte Berechnung handelt, wird der Scorewert oft stark kritisiert, da er nicht aussagekräftig genug für die Kreditwürdigkeit des Einzelnen sei. Ein Anspruch auf die Bekanntgabe der abstrakten Methode der Scorewertberechnung (Scoreformel) besteht laut BGH nicht. Dennoch hat der Scorewert enormen Einfluss auf die Frage ob ein Unternehmen einen Vertrag eingeht, Ratenzahlungen vereinbart oder auf welchen Kredit, mit welchen Zinskonditionen es sich einlässt. Daher ist es auch jedem gestattet, der Schufa die Übermittlung des Scores über seine Person zu untersagen (vgl. AG Hamburg, AZ 9 C 168/01). Jedoch kann der Vertragspartner auf die Einsicht bestehen und ansonsten den Vertragsschluss verweigern.

Fehlerquote

Sowohl bei der Erfassung von Daten als auch bei der Berechnung des Scores können der Schufa Fehler unterlaufen, welche die vermeintliche Kreditwürdigkeit einer Person herabsetzen können. So ist es zum Beispiel für den Scorewert maßgebend, ob in der Schufa nur Anfragen von Kreditkonditionen oder Anfragen zu Krediten eingetragen sind. Auch gibt es gesetzlich vorgeschriebene Zeiten, zu denen bestimmte Einträge gelöscht werden müssen. Kredite etwa, die vollständig zurückgezahlt wurden, müssen nach drei Jahren nach dem Jahr der vollständigen Rückzahlung gelöscht werden. Daten über nicht vertragsgemäß erfolgte Vertragsbeziehungen sind ebenfalls nach drei Jahren nach der Begleichung der Forderung zu entfernen. Laut Studien des Bundesverbraucherschutzministeriums vom Jahre 2009 und der Stiftung Warentest vom Jahre 2010 liegt die Fehlerquote bei 37 %!

Was können Sie gegen falsche Einträge unternehmen?

Gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BDSG hat jeder einen Anspruch auf Auskunft darüber, welche personenbezogenen, insbesondere kreditrelevanten Daten in der Bonitätsauskunft gespeichert sind und welche Daten in die Scorewerte einfließen (BGH Urteil vom 28.01.2014, VI ZR 156/13). Einmal im Jahr besteht ein Recht auf eine kostenlose Datenübersicht. Im Falle eines fehlerhaften oder veralteten Eintrags, haben sie die Möglichkeit bei der Schufa die Löschung, Sperrung oder Berichtigung dieser Daten nach den §§ 33ff. BDSG zu beantragen. Auch können Sie die Berichtigung der Daten von dem für die Eintragung verantwortlichen Vertragspartner der Schufa, etwa einer Bank, verlangen, da eine nicht durch das Bundesdatenschutzgesetz gedeckte Übermittlung von Daten, eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts aus § 823 Abs. 1 BGB darstellt. Das Unternehmen ist verpflichtet, falsche Angaben gegenüber der Schufa zu widerrufen und hat dem Betroffenen gegenüber unter Umständen für die finanziellen Folgen des unrichtigen Eintrags Schadensersatz zu leisten.

Worum geht es?

Bei einer vorzeitigen außerordentlichen Kündigung eines Darlehens durch den Darlehensnehmer hat der Darlehensgeber gemäß § 490 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung. Doch wie sieht es aus, wenn das Darlehen durch die Bank gekündigt wird?

Einen Anspruch auf Zahlung eines begrenzten Verzugszinses hat die Bank dann regelmäßig, aber einen zusätzlichen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung (Erfüllungsschaden) hat sie nicht. Unerheblich ist dabei, wer die Kündigung verursacht hat. Grund für die Kündigung durch die Bank kann daher auch ein Zahlungsverzug des Darlehensnehmers sein.


Welche Ansprüche hat die Bank?

Banken versuchen neben dem Verzugszins auch eine Vorfälligkeitsentschädigung zu erlangen und sich hierdurch so zu stellen als ob der Vertrag vollständig erfüllt worden wäre.

Ein solcher Anspruch steht Banken jedoch nicht zu. Nach § 490 Abs. 2 BGB steht der Bank nämlich nur ein Anspruch zu, wenn die Kündigung durch den Darlehensnehmer erfolgte. Eine Entscheidung des obersten Zivilgerichts (BGH) liegt dazu noch nicht vor, aber dies nur weil eine solche im Januar 2013 durch die beklagte Bank verhindert wurde. In der mündlichen Verhandlung äußerte das Gericht seine verbraucherfreundliche Rechtsaufsicht, woraufhin die Bank die Klage anerkannte, um ein wegweisendes Urteil zu verhindern (BGH Anerkenntnisurteil vom 17.01.2013, XI ZR 512/11).

Das BGH teilte hierbei seine Ansicht mit, wonach Banken nicht den Vertragszins, sondern bei Verbraucherdarlehen nur Verzugszinsen von 5 % - Punkten über dem Basiszinssatz und bei Immobiliendarlehen nur 2,5 % - Punkten über dem Basiszinssatz verlangen können. Keinen Anspruch haben sie hingegen auf die Zahlung eines zusätzlichen Vorfälligkeitsentgelts, solange die Bank dieses nicht als konkreten Schaden nachweisen kann. Die Bank müsste, um einen solchen Schaden konkret darzulegen, tiefe Einblicke in ihre Refinanzierung – bezogen auf den konkreten Vertrag - gestatten, was sie ungern machen wird. Daher wird der Schadensnachweis nur in den allerseltensten Fällen gelingen.

Fazit

Wenn Sie bereits eine Vorfälligkeitsentschädigung nach einem bankseitig gekündigten Darlehen geleistet haben, so sollten Sie einen möglichen Rückforderungsanspruch prüfen lassen. Ausdrücklich zu begrüßen ist, dass ein entsprechender Rückforderungsanspruch des Darlehensnehmers mittlerweile auch seitens des OLG Frankfurt 17 U 130/14 bestätigt wird.

Die Regelung zur Stundung der Darlehensraten ist erst seit einigen Tagen in Kraft und bereits jetzt treten erste Schwierigkeiten auf.

Gegenwehr der Banken

Für die Banken bedeutet die Aussetzung der Raten erhebliche Einnahmeausfälle im laufenden Geschäftsjahr, so dass offensichtlich teilweise versucht wird, diese möglichst zu reduzieren. Hierbei werden unterschiedliche Argumentationsmuster verfolgt. Nach der gesetzlichen Regelung, kann eine Stundung verlangt werden, „wenn die Erbringung der geschuldeten Leistung nicht zumutbar ist“. Diese Unzumutbarkeit soll dann vorliegen, wenn der angemessene Lebensunterhalt für den Verbraucher oder seine Unterhaltsberechtigten gefährdet ist. Da der Begriff des angemessenen Unterhalts typischerweise im familienrechtlichen Kontext zu finden ist, lässt der Begriff im Bereich des Darlehens daher Interpretationsspielräume. Auch kann lange darüber gestritten werden, in welchem Maße ausschließlich bei der Betrachtung auf die Einkommenssituation abzustellen ist oder ob und in welchem Umfang auf statische Vermögenswerte abzustellen ist. Überspitzt formuliert geht es um die Frage, ob in der aktuellen Situation die seit zwanzig Jahren angesparte Lebensversicherung aufzulösen ist, bevor die Raten gestundet werden können oder ob dies unzumutbar ist. Die Logik des Gesetzes legt nahe, dass es um die Überbrückung eines (hoffentlich) kurzen Zeitrahmens geht und daher auch nur in einem begrenzten Rahmen die Auflösung bestimmter Vermögenswerte zumutbar ist, insbesondere dann, wenn diese etwa für die Altersvorsorge abgeschlossen wurden. Schwieriger wird dies allerdings bereits bei vorhandenen Aktiendepots, wobei gerade hier ein Verkauf in der aktuellen Situation besonders schmerzlich wäre. Es empfiehlt sich hier in jedem Fall das eigene Auftreten gegenüber der Bank im Vorfeld fachlich abzustimmen.

Verschlechterung des Ratings

Besonders unangenehm ist es, wenn die Bank dem Kunden offeriert, dass das Aussetzen der Raten zu einer Verschlechterung des internen Ratings führe, was sich dann etwa negativ auf künftige Zinsangebote etwa bei anstehenden Prolongationen auswirken könne. Richtig ist, dass bei den meisten Banken, eine Ratenaussetzung oder auch nur Reduzierung als Negativmerkmal hinterlegt ist, da nach der hinterlegten Logik eine Ratenaussetzung immer ein wirtschaftliches Alarmsignal ist. Sollte eine Bank in der vorliegenden Situation, eine Stundung verhindern wollen, ist allerdings Gegenwehr angezeigt. Diese Praxis würde Sinn und Zweck der Regelung des Gesetzgebers konterkarieren.

Sanierungsdarlehen

Mittlerweile liegen erste Fälle vor, in denen Banken bei Darlehen, bei denen es im Vorfeld bereits Störungen gegeben hat und bei denen daraufhin eine Regelung getroffen wurde – etwa eine Reduktion der Raten – nunmehr eine Stundung zu versagen, da die angespannte Situation schon vorher vorgelegen habe. Auch hier sollte genau hingeschaut werden. Wurde – auch in einer Notsituation – etwa eine neue Vereinbarung getroffen und diese seitens des Verbrauchers auch eingehalten, so spricht Vieles dafür, dass auch in diesem Fall die weitere Notlage aufgrund der Coronakrise zu einer Stundung berechtigt.

Prüfen vor dem Unterschreiben

Wird mit der Bank eine Vereinbarung getroffen, so sollte genau darauf geachtet werden, dass hierbei keine Regelungen getroffen werden, die eigene Rechte beschneiden oder gar einen Verzicht auf diese bedeuten. Auch hier gilt: Im Zweifel vor der Unterschrift fachkundigen Rat einholen.

Der EUGH hatte entschieden (AZ: C – 66/19), dass folgende Formulierung in den Widerrufsbelehrungen fehlerhaft ist, da die Verbraucher durch diese nicht klar und verständlich insbesondere über die Widerrufsfrist informiert werden: „Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.“ Diese Formulierung wurde in Millionen von Kreditverträgen von privaten Banken, Volks- und Raiffeisenbanken und Sparkassen verwendet.

Welche Verträge sind betroffen?

Grundsätzlich sind sowohl Konsumentendarlehen, Autofinanzierungen und auch Immobiliendarlehen betroffen. Konkret geht es um alle Darlehen zwischen Juni 2010 und März 2016. Für diese gilt bis heute das „ewige“ Widerrufsrecht.

Welche Möglichkeiten bietet der Widerruf?

Gelingt es den Widerruf durchzusetzen, so bedeutet dies, dass das betreffende Darlehen ohne jegliche Vorfälligkeit abgelöst werden kann. Darüber hinaus können über die Rückabwicklung erhebliche Beträge von den Banken zurückgefordert werden. Steht der Verkauf einer Immobilie an, sollte der Widerruf zuvor ausgesprochen werden, um die Vorfälligkeit zu umgehen.

Können auch bereits zurückgezahlte Darlehen widerrufen werden?

Hier ist zu beachten, dass dies seitens der Gerichte sehr restriktiv gehandhabt wird. Oftmals wird dies über das Rechtsinstitut der Verwirkung ausgeschlossen. Daher sollte bei einer Ablösung oder Rückzahlung gegen Vorfälligkeit ausdrücklich erklärt werden, dass diese nur unter Vorbehalt gezahlt wird und man explizit nicht auf sein Widerrufsrecht verzichtet.

Ist mit Gegenwehr der Banken zu rechnen?

Um es klar zu sagen: Ja! Die nunmehr angegriffene Formulierung entspricht der seitens des Gesetzgebers vorgegebenen Musterbelehrung. Insofern ist das Urteil des EUGH auch ein deutlicher Rüffel für den deutschen Gesetzgeber. Die Banken werden versuchen zu argumentieren, dass es nicht ihr Fehler ist, wenn sie die Vorgabe des Gesetzgebers verwenden. Es wird hier abzuwarten sein, wie die Gerichte mit diesem Konflikt zwischen Vertrauensschutz der Banken und dem Verbraucherschutz umgehen. Bei der ersten Welle der Widerrufsfälle, bei denen ebenfalls eine fehlerhafte Musterbelehrung des Gesetzgebers im Zentrum stand, wurden die Banken dann geschützt, wenn sie die Musterbelehrung in identischer Form verwendet hatten. Nahmen sie Änderungen vor, entfiel der Schutz und der Verbraucher konnte widerrufen. Zu beachten ist hier auch, dass die Banken zurzeit auch dadurch vor Herausforderungen stehen, dass aufgrund der Corona-Pandemie etliche Darlehen gestundet werden, so dass eine neue Welle von Kreditwiderrufen in dieser Phase besonders schmerzhaft wäre. Es ist daher zu erwarten, dass die Kreditwirtschaft auch bei der Politik um Hilfestellung bitten wird.

Was sollte konkret getan werden?

Zunächst sollte der eigene Vertrag wirtschaftlich und rechtlich geprüft werden. Wie hoch ist die Ersparnis bei einer Umschuldung? Hat die jeweilige Bank neben der angegriffenen Formulierung Änderungen an der Musterbelehrung vorgenommen? Im Anschluss sollte die Bank kontaktiert werden, wobei die Erfahrung zeigt, dass die Banken nur dann reagieren, wenn sie anwaltlich angeschrieben werden. Hier gelingt es allerdings oft, wobei die Geschäftspolitik der einzelnen Kreditinstitute sehr unterschiedlich ist, außergerichtlich sehr sinnvolle Ergebnisse zu erzielen. Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.